Allgemeine Geschäftsbedingungen – LME GmbH: Hersteller für Produkte von Solar Heizung Frischwasser

Mühlkreisbahnstraße 22, A-4111 Walding

07234 87 98 1

Mühlkreisbahnstraße 21
A-4111 Walding

07234 87 98 1

  1. Home
  2. /
  3. Rechtliche Hinweise
  4. /
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

L M E GmbH (im Folgenden auch „Auftragnehmer“)

I. Allgemeines, Auftragserteilung
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige- Verträge über Leistungen und Lieferungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt wurden. Auch mit der Bestellung von Waren aus unserem Katalog bestätigen Sie ausdrücklich, die darin abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und diese vollinhaltlich zu akzeptieren.

2. Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen durch uns als Auftragnehmer ist der Abschluss eines Vertrages zwischen uns und dem Auftraggeber. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme einer Bestellung durch uns zustande. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind somit nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns als Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen; deren Anwendbarkeit ist ausgeschlossen. Vorformulierte Konditionen des Vertragspartners gleich in welcher Form werden keinesfalls Vertragsinhalt und gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben oder in Zukunft nicht widersprechen. Sie gelten auch nicht insoweit, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

4. Erklärungen von und gegenüber Vertretern haben erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.

II. Angebote und (Angebots)unterlagen
1. Unsere Angebote sind keine verbindlichen Angebote iSd § 826 ABGB, sondern grundsätzlich freibleibend.

2. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Zeichnungen, Preislisten, Ausschreibungsunterlagen und Angeboten etc. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten und dergleichen sind branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen und von uns beizustellenden Liefergegenständen vorzunehmen.

3. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen wie Kataloge, Prospekte und dgl. bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

III. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2. Teillieferungen sind möglich.
3. Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt IV.1. genannten Bedingungen.
4. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmer und Auftragnehmer vorzubringen.
5. Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
6. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

IV. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Lager Walding ohne Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bzw. Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnweg, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrung und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und ohne Wartezeiten an die Entladestellen heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden.
5. Alle Nebengebühren, öffentlich Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie der Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.

V. Liefertermin
1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die angegebenen Liefertermine möglichst einzuhalten. Die Lieferfristen und -termine sind aber, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, grundsätzlich unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung.

2. Wird ein als verbindlich vereinbarter Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 30-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen des Punktes X. vorliegen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen der Vorlieferanten des Auftragnehmers, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die den Auftragnehmer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Auswirkungen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von seiner Leistungspflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer kann von Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung durch solche oder vergleichbare Ereignisse unmöglich wird. 
Darüber hinaus sind in beiden Fällen Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.

3. Der Auftragnehmer ist nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

4. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Vereinbarung nachgekommen ist.

VI. Zahlung
1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto. Servicerechnungen prompt ohne Abzug.
2. Zahlungen an unsere Vertreter oder Dritte haben keine schuldbefreiende Wirkung.
3. Zur Hereinnahme von Wechsel oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche Kosten wie Eskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Bei Zahlungsverzug und gänzlicher oder teilweiser Stundung des Kaufpreises werden Zinsen und Mahnspesen in gesetzlicher Höhe verrechnet.
5. Alle unsere Forderungen werden fällig, wenn Zahlungsbedingungen trotz angemessener Nachfristsetzung nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit auch nur einem Teil einer fälligen Forderung werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können zudem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Punkt VII.4. widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und Reparatur auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritte auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf diese Waren erhoben werden oder Exekution auf diese geführt wird. Er verpflichtet sich, uns über unser Verlangen jederzeit Auskunft darüber zu geben, wo sich unsere Ware befindet.
4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Der Auftraggeber tritt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der gelieferten Waren an uns ab. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können den Abnehmer des Auftraggebers von der Abtretung jederzeit verständigen.

VIII. Versand und Gefahrübergang
1. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Lager bzw. mit der Übernahme der Waren an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung.
2. Versandart und Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Eine Versicherung des Gutes gegen Transportschäden erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, beim Käufer Zahlung zu fordern, wenn die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen wird. Bei Überschreitung von mehr als 30 Tage sind wir berechtigt, Lagergebühren zu berechnen.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
5. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
6. Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch sonst in keiner Weise vom Kunden verwertet werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Bei Verletzung hat der Kunde Schadensersatz zu leisten.

IX. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
2. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung sowie auf allfällige Mängel zu überprüfen.
Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei uns ausreichend spezifiziert zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht fristgerecht, können Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend gemacht werden (§ 377 Abs. 2 UGB).
3. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird abbedungen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist in jedem Fall durch den Kunden zu beweisen.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verzögert sie sich aus von uns zu vertretenden Gründen unangemessen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
5. Bei unsachgemäßer Behandlung, Montagefehlern, Eingreifen von Dritten und Mängel durch Vorgänge, die von uns nicht beeinflusst werden können, besteht keine Gewährleistungspflicht. Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Gewährleistung.
6. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung kommen nur nach Maßgabe der Nummer XII in Betracht. Kosten eines allfälligen Aus- oder Einbaus oder sonstige Folgekosten oder Mangelfolgeschäden sind nicht von allfälligen Gewährleistungsansprüchen umfasst.

X. Rücktritt vom Vertrag
1. Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug im Sinne des Punktes V., der auf Verschulden des Auftragsnehmers zurückzuführen ist (was vom Auftraggeber zu beweisen ist), sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist gemäß Punkt V..
2. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die bestellte Ware bereits gefertigt und zur Auslieferung gelangt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum vollständigen Kaufpreis zu übernehmen.

XI. Montage
1. Montagen am Einsatzort der von uns gelieferten Geräte werden von uns nicht ausgeführt.

XII. Schadensersatzansprüche
Unsere Haftung als Auftragsnehmer richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir haften für Personenschäden des Auftraggebers unabhängig vom Grad der zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haften wir nur für direkte Schäden, die von uns oder von einer sonstigen Person, für die wir einzustehen haben, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für mittelbare Schäden, Folge- und sonstige Vermögensschäden, sowie für entgangenen Gewinn, Schäden Dritter und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse. Für Aus- oder Einbaukosten, Folgekosten oder Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet.
Gelangt nicht eine kürzere gesetzliche Verjährungs- oder Präklusivfrist zur Anwendung, müssen sämtliche Ansprüche gegen uns binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner vom Schaden Kenntnis erlangt, bei sonstigem Anspruchsverlust gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses.
Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
Regressansprüche des Vertragspartners gemäß § 12 PHG sind jedenfalls ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche, die aus Bestimmungen außerhalb des PGH abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Sämtliche Haftungseinschränkungen zu unseren Gunsten als Auftragnehmer sind vom Auftraggeber auch auf sämtliche seiner Sphäre zurechenbare Dritte zu überbinden, sofern diesen Ansprüche aus dem zwischen uns und dem Auftraggeber bestehenden Vertrag zustehen könnten.

XIII. Materialrücknahme
1. Von uns ordnungsgemäß gelieferte Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
2. Warenrücklieferungen bedürfen ausdrücklich unserer vorherigen Zustimmung.
3. Zurückgenommen werden nur Waren in einwandfreiem, neuwertigem Zustand.
4. Die Gutschrift erfolgt nur nach Bekanntgabe der zugrundeliegenden Lieferrechnung und mit einem Abzug von 10% Manipulationsgebühr, zuzüglich entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden usw.
5. Für nicht mehr originalverpackte Waren berechnen wir die Materialüberprüfung und Neuverpackung zu unseren Selbstkosten.
6. Bei Gewährleistungsansprüchen erfolgt ausschließlich Materialersatz; Fahrt- und Arbeitszeiten werden nicht anerkannt.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, Erfüllungsort für sonstige Abwicklung ist für beide Vertragsteile ebenfalls der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte für Linz (Oberösterreich) vereinbart.

2. Es findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes Anwendung.
3. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.

XV. Beratung, Projektierung, Planung
Beratung, Projektierung und Planung für den Kunden sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes beziehen und sie auf vollständiger schriftlicher Information des Kunden über Verwendungszweck und Einsatz in der Anlage beruhen. Ist unsere Tätigkeit verbindlich und kommt es zu einer Bestellung, so haften wir für evtl. Fehler nur nach Maßgabe des Punktes XII. Liefert der Kunde Zeichnungen, Pläne, Daten oder sonstige Angaben, so ist er allein für deren Richtigkeit verantwortlich. Etwa dadurch entstehende Fehler gehen allein zu Lasten des Kunden.

XVI. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftragnehmers stehen, ausdrücklich vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gemäß § 1052 ABGB, sowie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen wird ausgeschlossen.

XVII. Rechte bei Vermögensverschlechterung

1. Wird uns bekannt, dass beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
2. Weiters sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

 

XVIII. Abtretung, Sonstiges, salvatorische Klausel, Auslegung
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2. Allfällige Abänderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung unserer Geschäftsleitung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.